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 Verbandsgemeinde

 

Ø
 

"Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken (§ 32 Abs.1 SchulG) "

 
 

Rechtliche Grundlage für die Elternmitwirkung

 

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Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz(SchulG, § 33 ff.)

 

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ØSchulordnung für die öffentlichen Realschulen in Rheinland-Pfalz etc. (ÜSchulO, § 8)

 

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ØVerordnungen, Rundschreiben, Bekanntmachungen

 

Elternvertretungen

 

§

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Klassenelternversammlung (§ 34 SchulG) ( Klassenelternsprecher)

 

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§Schulelternbeirat (§ 35 SchulG), (Schulelternsprecher) 

 

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§Regionalselternbeirat (§ 36 SchulG)

 

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§Landeselternbeirat (§ 37 SchulG)

 

Die Amtszeit der gewählten Vertreter beträgt   2 Jahre.

 

Die gewählten Elternvertreter üben ein öffentliches Ehrenamt aus (§ 33 Abs. 2 SchulG).

§
 

 

§Schulleiter und Lehrer informieren die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung (§ 35 Abs.32 SchulG).

 

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Stand: Mittwoch, 16. April 2008.